Jugendordnung des SV Haltern
 

 


§ 1

  1. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. Durch sie sollen die besonderen Belange der Vereinsjugend geregelt werden.

§ 2

  1. Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. - nachstehend kurz SV Haltern-Jugend genannt - sind alle weiblichen und männlichen Kinder und Jugendliche sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

§ 3

  1. Die SV Haltern-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4

  1. Aufgaben der SV Haltern-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates zu lösen.
    zu den Aufgaben zählen:
    - Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    - Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
    - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
    - Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, auch auf überregionaler Ebene

§ 5

  1. Organe der Jugend des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. sind:
    - der Vereinsjugendtag
    - Vereinsjugendausschuss

§ 6

  1. Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der SV Haltern-Jugend.
    Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
    - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
    - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    - Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes
    - Entlastung des Jugendausschusses
    - Wahl der Jugendwartin und des Jugendwartes - diese Wahlen bedürfen dann der Bestätigung des Gesamtvorstandes
    - Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

§ 7

  1. Der Vereinsjugendtag besteht aus den Jugendlichen des Vereins, der gewählten Jugendwartin, dem gewählten Jugendwart und dem Jugendausschuss.

§ 8

  1. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zwei mal pro Jahr statt. Er wird zwei Wochen vorher dem Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuell vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
    Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden..

§ 9

  1. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.

§ 10

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 11

  1. Jedes Mitglied des Vereinsjugendausschusses hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12

  1. Mitglieder des Gesamtvorstandes können an den Vereinsjugendtagen teilnehmen.

§ 13

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    a) der Jugendwartin
    b) dem Jugendwart
    c) zwei Beisitzern
    d) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind; hierbei soll nach Möglichkeit je ein weiblicher und ein männlicher Jugendvertreter gewählt werden.

§ 14

  1. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

  2. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied ab 14 Jahren wählbar.
    a) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    b) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.
    c) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist von der/dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
    d) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendlichen des Vereins; er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
    Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 15

  1. Die Jugendwartin und der Jugendwart vertreten die Jugendlichen des Vereins.

§ 16

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Die Jugendordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.